Ein Schild. Hinten. Der Rest wie beim Auto.
Krafträder durchlaufen dasselbe i-Kfz-Verfahren wie ein Pkw — mit drei praktischen Unterschieden: Sie führen nur ein Kennzeichen, dieses hat ein anderes Format, und die Kfz-Steuer richtet sich nach dem Hubraum statt nach Hubraum und CO₂.
Was beim Kraftrad abweicht
| Anzahl Kennzeichen | Nur ein Schild am Heck. Ein vorderes Kennzeichen gibt es bei Krafträdern nicht — deshalb sitzt auch die HU-Prüfplakette auf demselben Schild wie die Stempelplakette. |
|---|---|
| Kennzeichenformat | Verkleinerte zweizeilige Ausführung. Die Zeichenfolge selbst folgt demselben Raster wie beim Pkw: sechs bis neun Zeichen, Bezirk, Erkennungsnummer, optional E oder H. |
| Hauptuntersuchung | Alle 24 Monate nach § 29 StVZO, Anlage VIII — auch beim ersten Mal. Die dreijährige Erstfrist des Pkw gilt für Krafträder nicht. |
| Kfz-Steuer | Bemessen nach Hubraum. Krafträder bis 125 cm³ mit begrenzter Leistung sind steuerbefreit; das Hauptzollamt setzt fest, nicht die Zulassungsbehörde. |
| Amtliche Position | Neuzulassung nach Gebührennummer 221.1.1 — derselbe internetbasierte Satz wie beim Pkw. |
Saisonkennzeichen: für Motorräder eher die Regel als die Ausnahme
Wer nur von Frühjahr bis Herbst fährt, zahlt mit einem Saisonkennzeichen Steuer und Versicherung nur anteilig. Der Zeitraum wird rechts auf das Schild geprägt und gilt jedes Jahr automatisch weiter — ohne erneute An- oder Abmeldung.
- Zulässig sind 2 bis 11 Monate am Stück (§ 9 FZV). Der amtliche Zuschlag richtet sich nach Gebührennummer 228.
- Außerhalb der Saison darf die Maschine weder gefahren noch im öffentlichen Raum abgestellt werden — die Garage ist Pflicht, nicht Empfehlung.
- Achten Sie darauf, dass die Hauptuntersuchung innerhalb der Saison fällig wird. Läuft die Plakette im Winter ab, steht die Maschine zum Saisonstart ohne gültige HU da.
- Viele Versicherer bieten für die Ruhemonate ohnehin einen beitragsfreien Schutz an — fragen Sie danach, bevor Sie den Zeitraum festlegen.
Was Sie bereitlegen
Für ein neues Kraftrad genügen die Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode, die eVB-Nummer Ihrer Versicherung, ein Ausweisdokument und das SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer.
Bei einem gebrauchten Kraftrad kommen die Zulassungsbescheinigung Teil I und der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung dazu. Wechselt das Kennzeichen, brauchen Sie zusätzlich den dreistelligen Code unter der Stempelplakette des bisherigen Schildes.
Kleiner Roller, große Ausnahme
Zweiräder bis 50 cm³ und 45 km/h sind nicht zulassungspflichtig. Sie führen kein amtliches Kennzeichen, sondern ein Versicherungskennzeichen, das Sie direkt beim Versicherer bekommen — jedes Jahr neu, in wechselnder Farbe. Für sie gibt es hier nichts zu beantragen.
Quellen: § 9 FZV (Saisonkennzeichen) · § 29 StVZO nebst Anlage VIII (Untersuchungsfristen) · Kraftfahrzeugsteuergesetz (Bemessung nach Hubraum) · Gebührenverzeichnis zur GebOSt, Nummern 221.1.1 und 228, internetbasierte Sätze, Stand 08/2026. Stand dieser Seite: 20. August 2026.