Auto online zulassen — ohne Termin, ohne Online-Ausweis.
Ein Auto online zuzulassen heißt: Sie stellen den Antrag digital, und die zuständige Zulassungsbehörde entscheidet, ohne dass Sie am Schalter stehen. Das geht für Gebrauchtwagen, Neuwagen und abgemeldete Autos. Über ZulassungOnline24 brauchen Sie dafür keine Online-Ausweisfunktion — Fotos der Papiere und eine digitale Vollmacht genügen.
Gebrauchtwagen 79,99 €Neuwagen 129,99 €inkl. AmtsgebührenStand 17. September 2026
Schritt 4 von 668 %
- Fahrzeug- und Halterdaten erfasst
- Sicherheitscodes und eVB geprüft
- Vollmacht digital unterschrieben
- An die Zulassungsbehörde übermittelt
- Entscheidung der Behörde
- Fahrzeugschein und Plakettenträger per Post
Welcher Fall ist Ihrer?
Ob gekauft, fabrikneu oder aus der Garage geholt: Rechtlich sind das drei verschiedene Vorgänge mit eigenen Voraussetzungen. Wählen Sie Ihren Fall — jede Seite nennt, welche Papiere und Codes genau gebraucht werden.
- Gebrauchtwagen Gekauft und noch zugelassen: Umschreibung auf Sie
- Abgemeldetes Auto Wieder zulassen — bis sieben Jahre nach der Abmeldung
- Neuwagen Erstzulassung mit Fahrzeugbrief vom Händler
- Elektroauto E-Kennzeichen auf Antrag, Steuerbefreiung nach Gesetz
- Oldtimer Online nur, wenn das H schon zugeteilt ist
- Wunschkennzeichen Vorab reservieren, PIN in den Antrag
Was kostet es, ein Auto online zuzulassen?
Bei ZulassungOnline24 kostet ein Gebrauchtwagen oder ein abgemeldetes Auto 79,99 €, ein Neuwagen 129,99 € — jeweils als Endpreis mit allen Amtsgebühren. Die amtliche Gebühr allein ist online deutlich niedriger als am Schalter: 12,80 € statt 30,00 € für eine Zulassung.
| Ihr Fall | Amtsgebühr online | Amtsgebühr am Schalter | Endpreis ZulassungOnline24 |
|---|---|---|---|
| Neuwagen | 12,80 € (Nr. 221.1.1) | 30,00 € (Nr. 221.1) | 129,99 € |
| Gebrauchtwagen, Kennzeichen bleibt | 10,40 € (Nr. 221.8.1) | 24,20 € (Nr. 221.8) | 79,99 € |
| Gebrauchtwagen, neues Kennzeichen | 12,40 € (Nr. 221.10.1) | 26,20 € (Nr. 221.10) | 79,99 € |
| Eigenes Auto, reserviertes Kennzeichen | 10,60 € (Nr. 221.7) | 23,00 € (Nr. 221.6) | 79,99 € |
| Abgemeldetes Auto, übrige Fälle | 12,80 € (Nr. 221.1.1) | 30,00 € (Nr. 221.1) | 79,99 € |
Im Endpreis stecken außerdem die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamts für die Großkundenschnittstelle (0,70 €, Nr. 129) und der Plakettenträger (0,30 €). Neue Kennzeichenschilder brauchen Sie nur bei einer neuen Kombination: 20,00 € je Schild zuzüglich Versand ab 6,90 €. Alle Posten mit Rechenbeispielen stehen unter Kosten.
Quelle: Anlage zu § 1 GebOSt. Hauptuntersuchung, Kfz-Steuer und Versicherung sind in keinem Preis enthalten.
Wie kommt Ihr Antrag ohne Termin zur Behörde?
Ihr Antrag geht als elektronischer Datensatz an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde — über die Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamts, die ZulassungOnline24 mit abgenommener Software nutzt. Die Entscheidung kommt denselben Weg zurück; bei einer automatisierten Prüfung oft schon kurz nach der Einreichung.
Sie
Fahrzeug- und Halterdaten, Fotos der Papiere, Sicherheitscodes und die digital unterschriebene Vollmacht.
- eVB-Nummer, IBAN
- kein Online-Ausweis nötig
i-Kfz-Großkundenschnittstelle
Prüfung · Übermittlung · Rückmeldung
Ihre Zulassungsbehörde
Zuständig ist die Behörde an Ihrem Wohnsitz. Sie prüft maschinell oder durch Sachbearbeitung und entscheidet.
- Zulassungsentscheidung
- Papiere und Plakettenträger per Post
Antrag zur BehördeEntscheidung zurück
Ab wann dürfen Sie nach der Online-Zulassung fahren?
Sobald die Behörde entschieden hat und die Kennzeichenschilder am Auto sind. Die Stempelplaketten müssen Sie dafür nicht abwarten — sie kommen auf einem Plakettenträger per Post, und bis dahin genügt ein Ausdruck der Entscheidung im Auto.
„Ein Fahrzeug darf […] ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der […] zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden.“
- Die Frist beginnt mit dem Abruf der Entscheidung, nicht mit dem Antrag. Den Ausdruck führen Sie beim Fahren mit.
- Bei einer automatisierten Entscheidung versendet die Behörde Fahrzeugschein und Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage nach dem Abruf (§ 26 Abs. 4 Nr. 4 FZV).
- Wer das bisherige Kennzeichen weiterführt, darf mit dem Ausdruck der Entscheidung fahren, bis der neue Fahrzeugschein da ist — längstens zehn Tage (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 FZV).
Zehn oder vierzehn Tage?
§ 31 FZV nennt vierzehn Tage ohne Plaketten, § 26 Abs. 4 Nr. 5 FZV für Fahrten mit noch ungestempelten Schildern zehn Kalendertage. Planen Sie deshalb mit zehn Tagen und richten Sie sich nach den Hinweisen in Ihrer Entscheidung. Den genauen Ablauf zeigt Ablauf und Dauer.
Wann geht die Online-Zulassung nicht?
Der Online-Weg ist an Bedingungen gebunden, die § 26 Abs. 1 FZV aufzählt. Trifft eine davon nicht zu, entscheidet die Behörde nur nach persönlicher Vorlage der Unterlagen.
| Situation | Warum es online nicht geht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Papiere ohne Codefeld | Fahrzeugschein vor 2015 oder Fahrzeugbrief vor Oktober 2017 tragen keinen Sicherheitscode. | § 26 Abs. 1 Nr. 4 FZV |
| H-Kennzeichen zum ersten Mal | Die erstmalige Zuteilung des Oldtimerkennzeichens ist online ausgeschlossen. | § 26 Abs. 1 Nr. 3 b FZV |
| Umbau oder geänderte Daten | Fahrzeugdaten weichen vom Register oder vom CoC ab. | § 26 Abs. 1 Nr. 5 FZV |
| Länger als sieben Jahre abgemeldet | Die internetbasierte Wiederzulassung endet nach sieben Jahren Stilllegung. | § 29 Abs. 2 FZV |
| Offene Kfz-Steuer | Mit Steuerrückständen von 5 € oder mehr wird nicht zugelassen. | § 13 Abs. 2 KraftStG |
| Import ohne deutsche Papiere | Diese Erstzulassung bietet ZulassungOnline24 derzeit nicht online an — auch nicht mit CoC-Papier. | Leistungsgrenze des Dienstes |
Quellen: § 26 FZV · § 29 FZV · § 13 KraftStG · Ausgabejahre der Sicherheitscodes laut Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin. Stand: .
Wer steht hinter diesem Angebot?
- Offizieller i-Kfz-Softwarepartner. Die eingesetzte Software hat das Abnahmeverfahren des Kraftfahrt-Bundesamts bestanden.
- Ohne Online-Ausweis. Statt der eID-Funktion genügen ein Foto des Ausweises und die digitale Vollmacht.
- Jede Zulassungsbehörde. Zuständig bleibt die Behörde am Wohnsitz; der Weg dorthin ist digital.
- Endpreis ohne Nachforderung. Die Amtsgebühren sind im Preis enthalten; einen separaten Gebührenbescheid gibt es nicht.
Kein Hoheitszeichen, keine Behörde. auto-einfach-zulassen.de ist ein Angebot der DCS Digital Code Solutions UG (haftungsbeschränkt), eines privaten Zulassungsdienstes aus Wiesbaden. Das Siegel kennzeichnet die eingesetzte Software, nicht eine amtliche Stellung — über Ihren Antrag entscheidet Ihre Zulassungsbehörde.
Was fragen Halter vor der Online-Zulassung?
Kann ich mein Auto komplett online zulassen?
Ja, in den meisten Fällen: Neuzulassung, Umschreibung nach einem Kauf und Wiederzulassung laufen vollständig digital. Voraussetzung sind lesbare Sicherheitscodes auf den Papieren, eine eVB-Nummer und ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer. Die Kennzeichenschilder bestellen Sie im Antrag mit oder lassen sie selbst prägen.
Brauche ich die Online-Ausweisfunktion?
Nicht über ZulassungOnline24. Die eID mit PIN verlangt nur der Selbstantrag im Portal Ihrer Behörde. Beim Weg über einen registrierten Großkunden genügen ein Foto Ihres Ausweises und die digital unterschriebene Vollmacht.
Wie lange dauert es, bis ich fahren darf?
Ihre Eingabe dauert rund zehn Minuten; eingereicht wird in der Regel am selben Werktag. Wann die Behörde entscheidet, hängt davon ab, ob sie maschinell oder manuell prüft. Mit dem Ausdruck der Entscheidung und angebrachten Schildern dürfen Sie fahren, bevor die Plaketten da sind.
Muss ich die Kennzeichenschilder selbst besorgen?
Das können Sie, müssen es aber nicht. Im Antrag bestellen Sie die Schilder für 20,00 € je Stück zuzüglich Versand ab 6,90 €. Behalten Sie Ihr bisheriges Kennzeichen, brauchen Sie keine neuen Schilder.
Ist auto-einfach-zulassen.de eine Behörde?
Nein. auto-einfach-zulassen.de ist ein Angebot der DCS Digital Code Solutions UG (haftungsbeschränkt), eines privaten Zulassungsdienstes aus Wiesbaden. Über den Antrag entscheidet allein die zuständige Zulassungsbehörde.